Artikel 51 VO (EU) 2018/625

Vernehmung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und Augenscheinseinnahme

(1) Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Zwischenentscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so legt das Amt in seiner Entscheidung den Zeitraum fest, in welchem dieser Beteiligte Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen dem Amt mitteilen muss.

(2) Die Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung enthält:

a)
einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus dem Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;
b)
die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 54 Absätze 2 bis 5 zustehen.

In der Ladung wird den Verfahrensbeteiligten, geladenen Zeugen und Sachverständigen angeboten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Artikel 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.