Artikel 53 VO (EU) 2018/625
Niederschrift der mündlichen Verhandlung
(1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:
- a)
- das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung;
- b)
- die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;
- c)
- die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;
- d)
- die Beweismittel;
- e)
- gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.
(2) Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt.
(3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.
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