Artikel 58 VO (EU) 2018/625

Zustellung durch die Post oder einen Kurier

(1) Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 werden Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Exekutivdirektor näher bestimmte Schriftstücke durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben jeweils mit Empfangsbestätigung zugestellt. Alle anderen Zustellungen erfolgen entweder durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben, mit oder ohne Empfangsbestätigung, oder durch einen gewöhnlichen Brief.

(2) Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 erfolgen Zustellungen an Empfänger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und keinen Vertreter nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt haben, durch Versand der zuzustellenden Unterlage in einem gewöhnlichen Brief.

(3) Bei der Zustellung eines Schreibens durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben mit oder ohne Empfangsbestätigung gilt dieses mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, das zuzustellende Schriftstück ist überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag beim Empfänger eingegangen. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schreibens und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

(5) Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe als zugestellt.

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