Artikel 75 VO (EU) 2018/625

Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

(1) Gemäß Artikel 120 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 wird die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter von Amts wegen gelöscht:

a)
im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;
b)
wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 120 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 erteilt hat;
c)
wenn der zugelassene Vertreter keinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz mehr im EWR hat;
d)
wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr besitzt.

(2) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen in Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats aufgehoben wurde.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

(4) Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

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