Artikel 82 VO (EU) 2018/625
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Widerspruchsschriften, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;
- b)
- Artikel 7 und 8 gelten nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat;
- c)
- Artikel 9 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;
- d)
- Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind;
- e)
- Titel III gilt nicht für Änderungsanträge, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;
- f)
- Artikel 12 bis 15 gelten nicht für Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder für Anträge auf Übertragung, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden.
- g)
- Artikel 16 und 17 gelten nicht für Verfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat;
- h)
- Artikel 18 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;
- i)
- Artikel 19 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind;
- j)
- Titel V gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden;
- k)
- Titel VI gilt nicht für mündliche Verhandlungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, oder für schriftliche Beweismittel, bei denen der Zeitraum für die Einreichung vor diesem Datum angelaufen ist;
- l)
- Titel VII gilt nicht für Zustellungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;
- m)
- Titel VIII gilt nicht für Mitteilungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind, und für Formblätter, die vor diesem Datum zur Verfügung gestellt wurden;
- n)
- Titel IX gilt nicht für Fristen, die vor dem 1. Oktober 2017 festgelegt wurden;
- o)
- Titel X gilt nicht für Widerrufe vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Entscheidungen oder Registereintragungen;
- p)
- Titel XI gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 von den Beteiligten beantragt oder vom Amt festgesetzt wurden;
- q)
- Titel XII gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2017 unterbrochen wurden;
- r)
- Artikel 73 gilt nicht für Unionsmarkenanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind;
- s)
- Artikel 74 gilt nicht für Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 bestellt wurden;
- t)
- Artikel 75 gilt nicht für Eintragungen in die Liste der zugelassenen Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind;
- u)
- Titel XIV gilt nicht für Marken mit vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Benennung der Union.
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