Artikel 14 VO (EU) 2018/626

Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang

(1) Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur einige der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so verteilt der Antragsteller die Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung so auf die verbleibende Eintragung und den Antrag auf teilweisen Rechtsübergang, dass sich die Waren oder Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.

(2) Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Zwecke eines Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die neue Anmeldung einer Unionsmarke.

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