Artikel 34 VO (EU) 2018/626
Mitteilung der Ungültigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung an das Internationale Büro
Die in Artikel 198 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten:
- a)
- den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Unionsmarkengerichts, das die Nichtigkeitserklärung ausgesprochen hat;
- b)
- Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist;
- c)
- den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;
- d)
- die Nummer der internationalen Registrierung;
- e)
- den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;
- f)
- falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und
- g)
- den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde, und die Angabe des Tages, ab dem die Ungültigerklärung wirksam wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.