Artikel 36 VO (EU) 2018/626
Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer Unionsmarke
Ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 204 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss über die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Bestandteile hinaus Folgendes enthalten:
- a)
- die Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;
- b)
- den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;
- c)
- den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;
- d)
- gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.
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