Artikel 8 VO (EU) 2018/626

Teilung der Anmeldung

(1) Eine Teilungserklärung einer Anmeldung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a)
das Aktenzeichen der Anmeldung;
b)
den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
c)
das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;
d)
das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2) Das Amt legt für jede Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für jede Teilanmeldung.

(3) Die Veröffentlichung jeder Teilanmeldung enthält die in Artikel 7 festgelegten Angaben und Elemente.

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