Präambel VO (EU) 2018/626

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 9, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 8, Artikel 57 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 109 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 116 Absatz 4, Artikel 117 Absatz 3, Artikel 140 Absatz 6, Artikel 146 Absatz 11, Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 184 Absatz 9, Artikel 186 Absatz 2, Artikel 187 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 6, Artikel 193 Absatz 8, Artikel 198 Absatz 4, Artikel 202 Absatz 10 und Artikel 204 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates(2), kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt” ) gewährt wird.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission(4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission(5) angenommen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates(6) wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer Durchführungsverordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 aufgehoben werden und die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 aktualisiert werden.
(4)
Im Interesse von Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsmarken ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
(5)
Nach der Verordnung (EU) 2017/1001 ist die Wiedergabe einer Marke mit grafischen Mitteln nicht mehr erforderlich, wenn sie es den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit gestattet, den Schutzgegenstand klar und präzise zu bestimmen. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, ist es daher notwendig, deutlich hervorzuheben, dass der präzise Schutzgegenstand des durch die Registrierung verliehenen ausschließlichen Rechts durch die Wiedergabe bestimmt wird. Die Wiedergabe sollte gegebenenfalls durch eine Angabe des betreffenden Markentyps ergänzt werden. Sie kann durch eine Beschreibung des Zeichens in geeigneten Fällen ergänzt werden. Eine solche Angabe oder Beschreibung sollte mit der Wiedergabe übereinstimmen.
(6)
Damit ferner Kohärenz bei der Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung gewährleistet ist und die Dienlichkeit von Verfügbarkeitsrecherchen verbessert wird, ist es angebracht, allgemeine Grundsätze aufzustellen, denen die Wiedergabe einer jeden Marke entsprechen muss, sowie die spezifischen Vorschriften und Erfordernisse an die Wiedergabe bestimmter Markentypen im Einklang mit der spezifischen Art und den Merkmalen der Marke festzulegen.
(7)
Die Einführung technischer Alternativen zur grafischen Wiedergabe im Einklang mit neuen Technologien ist auf die Notwendigkeit der Modernisierung zurückzuführen und nähert das Eintragungsverfahren den technischen Entwicklungen an. Gleichzeitig sollten die technischen Spezifikationen für das Einreichen der Wiedergabe einer Marke einschließlich der auf elektronischem Wege übermittelten Wiedergaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Markensystem der EU mit dem durch das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 1989 in Madrid(7) (Madrider Protokoll), errichteten System interoperabel ist. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie im Sinne einer größeren Flexibilität und einer rascheren Anpassung an technologische Fortschritte sollte es dem Exekutivdirektor des Amtes überlassen bleiben, die technischen Spezifikationen für auf elektronischem Wege angemeldete Marken festzulegen.
(8)
Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, damit der Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen verringert wird. Es sollte daher nicht mehr erforderlich sein, beglaubigte Kopien der früheren Anmeldung oder Eintragung vorzulegen. Darüber hinaus sollte das Amt nicht mehr verpflichtet sein, im Falle eines Prioritätsanspruchs eine Kopie der früheren Anmeldung einer Marke in die Akte aufzunehmen.
(9)
Nach der Abschaffung des Erfordernisses einer grafischen Wiedergabe der Marke können bestimmte Markentypen in elektronischem Format wiedergegeben werden, und ihre Veröffentlichung mit herkömmlichen Mitteln ist folglich nicht mehr zweckmäßig. Damit die Veröffentlichung aller Informationen zu einer Anmeldung, die aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit erforderlich sind, gewährleistet wird, sollte der Zugang zu der Wiedergabe der Marke über einen Link auf das elektronische Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum als gültige Form der Wiedergabe des Zeichens für Veröffentlichungszwecke anerkannt werden.
(10)
Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe der Marke durch einen elektronischen Link ersetzt ist. Darüber hinaus ist es bei nach der Eintragung ausgestellten Bescheinigungen und um Anträgen Rechnung zu tragen, die zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, an dem sich möglicherweise die eingetragenen Angaben geändert haben, angezeigt, die Möglichkeit der Ausstellung einer aktualisierten Fassung der Bescheinigung vorzusehen, in der relevante spätere Einträge in das Register angegeben sind.
(11)
Aus praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des bisherigen Systems ergab sich die Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf den teilweisen Rechtsübergang und den teilweisen Verzicht, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(12)
Um Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Flexibilität ist es notwendig, einen Mindestinhalt der Satzungen für Unionskollektivmarken und Unionsgewährleistungsmarken festzulegen, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 vorgelegt werden, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, diese neue Art des Markenschutzes zu nutzen.
(13)
Es sollten Höchstsätze für Vertretungskosten des obsiegenden Beteiligten an einem Verfahren vor dem Amt festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Pflicht, die Kosten zu tragen, vom anderen Beteiligten nicht aus beispielsweise taktischen Gründen missbraucht werden kann.
(14)
Aus Gründen der Effizienz sollten elektronische Veröffentlichungen durch das Amt zulässig sein.
(15)
Es ist erforderlich, einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen und dabei die Beschränkungen der Akteneinsicht angemessen zu berücksichtigen
(16)
Die Erfordernisse in Bezug auf Umwandlungsanträge sollten eine reibungslose und wirksame Schnittstelle zwischen dem Unionsmarkensystem und den nationalen Markensystem gewährleisten
(17)
Zur Straffung der Verfahren vor dem Amt sollte es möglich sein, die Vorlage von Übersetzungen auf diejenigen Teile der Unterlagen zu begrenzen, die für das Verfahren relevant sind. Zum selben Zweck sollte dem Amt nur im Zweifelsfalle gestattet werden, Nachweise dafür zu verlangen, dass eine Übersetzung dem Original entspricht.
(18)
Aus Gründen der Effizienz sollten bestimmte Entscheidungen des Amts in Bezug auf Widersprüche oder Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke von einem einzigen Mitglied getroffen werden.
(19)
Aufgrund des Beitritts der Union zum Madrider Protokoll ist es notwendig, dass die Einzelheiten der Erfordernisse in Bezug auf die Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in völligem Einklang mit den Regeln dieses Protokolls stehen.
(20)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 hat die vorher in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission(8) festgelegten Bestimmungen ersetzt, die daher aufgehoben wurde. Trotz dieser Aufhebung sollten bestimmte Verfahren, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 eingeleitet wurden, bis zu ihrem Abschluss weiterhin den spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 unterliegen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Durchführungsvorschriften —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke (ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 39).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)

(7)

ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).

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