Artikel 2 VO (EU) 2018/644
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 97/67/EG sowie des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/83/EU. Des Weiteren bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Paket” eine Postsendung mit Waren mit oder ohne Handelswert außer einer Briefsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg;
- 2.
- „Paketzustelldienste” die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen;
- 3.
- „Paketzustelldienstanbieter” ein Unternehmen, das einen oder mehrere Paketzustelldienste erbringt, mit Ausnahme von Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, ausschließlich inländische Paketzustelldienste im Rahmen eines Kaufvertrags erbringen und innerhalb dieses Vertrags die Waren, die Vertragsgegenstand sind, dem Nutzer persönlich zustellen;
- 4.
- „Unterauftragnehmer” ein Unternehmen, das im Auftrag des Paketzustelldienstanbieters Pakete abholt, sortiert, transportiert oder zustellt;
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