Artikel 6 VO (EU) 2018/644
Bewertung der Tarife für grenzüberschreitende Einzelpaketsendungen
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 übermittelten öffentlichen Listen der Tarife ermittelt die nationale Regulierungsbehörde für jede im Anhang aufgeführte Einzelpostsendung die für die Zustellung ins Ausland geltenden Tarife der Paketzustelldienstanbieter, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind und die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, deren Bewertung die nationale Regulierungsbehörde für objektiv notwendig hält.
(2) Die nationale Regulierungsbehörde bewertet die nach Absatz 1 ermittelten Tarife für die Zustellung ins Ausland objektiv und im Einklang mit den in Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG genannten Grundsätzen, sodass sie die Tarife für die Zustellung ins Ausland ermitteln kann, die sie für unangemessen hoch hält. Bei dieser Bewertung legt die nationale Regulierungsbehörde insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde:
- a)
- die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife der vergleichbaren Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat;
- b)
- die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
- c)
- bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstleistungsstandards;
- d)
- die voraussichtlichen Auswirkungen — sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist — der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.
(3) Sofern sie es für erforderlich hält, kann die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien außerdem insbesondere die folgenden Kriterien heranziehen:
- a)
- ob die Tarife nach den nationalen Rechtsvorschriften einer gesonderten Preisregulierung unterliegen;
- b)
- Fälle von im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften festgestelltem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
(4) Die Kommission erstellt Leitlinien zu dem Verfahren, das auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien anzuwenden ist.
(5) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 fordert die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie es für erforderlich hält, alle weiteren einschlägigen Nachweise zu diesen Tarifen an, die für die vorzunehmende Bewertung erforderlich sind.
(6) Die in Absatz 5 genannten Nachweise sowie etwaige Begründungen für die bewerteten Tarife werden der nationalen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anforderung vorgelegt.
(7) Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt ihre Bewertung bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres der Kommission. Sie übermittelt der Kommission außerdem eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Bewertung.
(8) Die Kommission veröffentlicht die nicht vertrauliche Fassung der von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach deren Eingang.
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