Artikel 5 VO (EU) 2018/644

Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland

(1) Sämtliche Anbieter von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 fallen, übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die öffentliche Liste der Tarife, die am 1. Januar jedes Kalenderjahres für die Zustellung von Einzelpostsendungen außer Briefsendungen gelten, die unter die Kategorien im Anhang fallen. Diese Informationen sind bis zum 31. Januar jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission umgehend — bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres — die öffentlichen Listen der Tarife, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben. Die Kommission veröffentlicht diese bis zum 31. März jedes Kalenderjahres auf einer eigens eingerichteten Website und trägt dafür Sorge, dass die eigens eingerichtete Website neutral und nicht kommerziell ausgerichtet ist.

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