Artikel 4 VO (EU) 2018/644
Informationspflicht
(1) Alle Paketzustelldienstanbieter übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:
- a)
- ihren Namen, ihre Rechtsstellung und Rechtsform, ihre Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Anschrift ihrer Niederlassung und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners;
- b)
- die Merkmale und — soweit möglich — eine detaillierte Beschreibung der von ihnen angebotenen Paketzustelldienste;
- c)
- ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Paketzustelldienste, einschließlich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen.
(2) Die Paketzustelldienstanbieter unterrichten die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über etwaige Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Informationen.
(3) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres übermitteln alle Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat diese Informationen bereits angefordert und erhalten:
- a)
- den mit Paketzustelldiensten im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, erzielten Jahresumsatz, aufgeschlüsselt nach Paketzustelldiensten, die im Inland erbracht oder aus dem Ausland kommend beziehungsweise ins Ausland gehend grenzüberschreitend erbracht wurden;
- b)
- die Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für sie tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Anbieter niedergelassen sind, beteiligt waren, und zwar aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus, insbesondere nach Voll- und Teilzeitarbeitskräften, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen;
- c)
- die Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bearbeiteten Pakete, aufgeschlüsselt nach Paketen, die im Inland zugestellt oder ins Ausland gehend beziehungsweise aus dem Ausland kommend grenzüberschreitend zugestellt wurden;
- d)
- die Namen ihrer Unterauftragnehmer und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Merkmale der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Paketzustelldienste;
- e)
- sofern verfügbar, eine öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preisliste.
(4) Bis zum 23. September 2018 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Formulars, das zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen dient. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können vorschreiben, dass Informationen übermittelt werden, die über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen hinausgehen, sofern diese Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Paketzustelldienstanbieter, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt weniger als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Paketzustelldiensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, der Anbieter ist in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen. Eine nationale Regulierungsbehörde kann die für die Unterauftragnehmer des Paketzustelldienstanbieters tätigen Personen in die Berechnung des Schwellenwerts von 50 Personen einbeziehen.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 kann eine nationale Regulierungsbehörde die gemäß den Absätzen 1 bis 5 zu übermittelnden Informationen von jedem Paketzustelldienstanbieter anfordern, der während des vorausgegangenen Kalenderjahres durchschnittlich zwischen 25 und 49 Personen beschäftigt hat, sofern die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat es erfordern und sofern es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.
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