Artikel 8 VO (EU) 2018/644
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 erlassen, bis zum 23. November 2019 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
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