Artikel 13 VO (EU) 2018/659
Verabreichung von Impfstoffen und Aufzeichnung der Impfungen
(1) Die zuständige Behörde des Drittlands, aus dem für die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, stellt sicher, dass alle in den Bescheinigungen gemäß den Anhängen II oder III angegebenen Impfungen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Die Impfung wird in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben oder den nationalen Rechtsvorschriften (ausschlaggebend sind die strengeren Bestimmungen) durchgeführt;
- b)
- die Impfung wird mit einem zugelassenen Impfstoff durchgeführt, der mindestens den Anforderungen an Sicherheit, Sterilität und Wirksamkeit genügt, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe für den betreffenden Impfstoff festgelegt sind.
(2) Wenn die zuständige Behörde des Drittlands bescheinigt, dass ein positiver Laborbefund bei einer serologischen Untersuchung auf Afrikanische Pferdepest im Zusammenhang mit einer früheren Impfung steht, ist die Impfung in dem mit dem Equiden mitgeführten Identifizierungsdokument festzuhalten, falls ein solches Dokument zur Verfügung steht.
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