Artikel 12 VO (EU) 2018/659

Untersuchung bei Eintreffen in der Union

(1) Wenn eine im Eingangsmitgliedstaat oder in dessen Namen durchgeführte Untersuchung einer gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG entnommenen Probe nicht das Ergebnis einer Laboruntersuchung bestätigt, das in der Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III der vorliegenden Verordnung eingetragen ist, die mit einer in der Union ankommenden Sendung von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen mitgeführt wird, stellt die zuständige Behörde dieses Eingangsmitgliedstaats sicher, dass die Untersuchung in dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für diese Krankheit benannten nationalen Referenzlaboratorium wiederholt wird.

(2) Führen die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bei den gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften nicht zu einem schlüssigen Ergebnis, stellt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde sicher, dass die in diesem Absatz genannte Probe eindeutig untersucht wird, und zwar

a)
auf Afrikanische Pferdepest in dem gemäß der Richtlinie 92/35/EWG des Rates(2) benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest;
b)
auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krankheiten in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).

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