Artikel 11 VO (EU) 2018/659
Allgemeine Anforderungen an die Laboruntersuchungen für die Bescheinigung von für den Eingang in die Union bestimmten Sendungen von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen
(1) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem für den Eingang in die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Anhängen II und III zum Nachweis von Rotz, Beschälseuche, Infektiöser Anämie der Einhufer, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Östlicher und Westlicher Pferdeenzephalomyelitis, Japanischer Enzephalitis, West-Nil-Fieber, Stomatitis vesicularis, Equiner Viraler Arteritis und Ansteckender Metritis des Pferdes vorgesehen sind, mindestens den Anforderungen an Sensitivität und Sensibilität für die betreffende Krankheit genügen, die im entsprechenden Kapitel von Abschnitt 2.5 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe festgelegt sind.
(2) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden in die Union versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II zum Nachweis der Afrikanischen Pferdepest vorgesehen sind, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union versendet werden, gewährleistet die Einhaltung folgender Anforderungen:
- a)
- die Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in einem Labor durchgeführt, das von der zuständigen Behörde im Versanddrittland anerkannt ist;
- b)
- die Angaben zur Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen werden vorschriftsmäßig in die der Sendung entsprechende Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III eingetragen und stimmen mit dem Laborbericht überein, der dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.