Artikel 10 VO (EU) 2018/659

Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport

(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Seeweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

a)
das Schiff planmäßig auf direktem Weg in einen Hafen in der Union anlegt, ohne in einen Hafen in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes einzulaufen;
b)
die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen des Abteils mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
c)
der Kapitän/die Kapitänin des Schiffes die Erklärung gemäß Anhang V Teil 2 ausfüllt und unterzeichnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die direkte Umladung von einem Schiff auf ein anderes Schiff in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern

a)
die Umladung unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten in demselben Hafen und im Bereich derselben Zollstelle stattfindet;
b)
die Equiden während der Umladung vor Insekten geschützt sind, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
c)
die Equiden nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;
d)
die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.

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