Artikel 10 VO (EU) 2018/659
Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport
(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Seeweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
- a)
- das Schiff planmäßig auf direktem Weg in einen Hafen in der Union anlegt, ohne in einen Hafen in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes einzulaufen;
- b)
- die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen des Abteils mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
- c)
- der Kapitän/die Kapitänin des Schiffes die Erklärung gemäß Anhang V Teil 2 ausfüllt und unterzeichnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die direkte Umladung von einem Schiff auf ein anderes Schiff in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern
- a)
- die Umladung unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten in demselben Hafen und im Bereich derselben Zollstelle stattfindet;
- b)
- die Equiden während der Umladung vor Insekten geschützt sind, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
- c)
- die Equiden nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;
- d)
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.
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