Artikel 9 VO (EU) 2018/659

Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport

(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Luftweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

a)
die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen der Verladeklappen des Flugzeugs mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
b)
der Kapitän/die Kapitänin des Flugzeugs die Erklärung gemäß Anhang V Teil 1 ausfüllt und unterzeichnet.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers die direkte Umladung von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Umladung findet unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten auf demselben Flughafen und im Bereich derselben Zollstelle statt;
b)
während der Umladung sind die Equiden vor Insekten geschützt, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
c)
die Equiden kommen nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt;
d)
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finden auch auf das für den Weiterflug genutzte Flugzeug Anwendung;
e)
die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.

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