Artikel 9 VO (EU) 2018/659
Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport
(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Luftweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
- a)
- die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen der Verladeklappen des Flugzeugs mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
- b)
- der Kapitän/die Kapitänin des Flugzeugs die Erklärung gemäß Anhang V Teil 1 ausfüllt und unterzeichnet.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers die direkte Umladung von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Umladung findet unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten auf demselben Flughafen und im Bereich derselben Zollstelle statt;
- b)
- während der Umladung sind die Equiden vor Insekten geschützt, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
- c)
- die Equiden kommen nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt;
- d)
- die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finden auch auf das für den Weiterflug genutzte Flugzeug Anwendung;
- e)
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.
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