Artikel 8 VO (EU) 2018/659
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen
(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass beim Transport dieser Equiden folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden befinden, die für die Union bestimmt sind oder mit denen stattdessen eine für die Durchfuhr erforderliche Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird;
- b)
- die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden mit demselben bescheinigten Gesundheitsstatus befinden, es sei denn, es wird eine Ausnahme gemäß den besonderen Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 1 Abschnitte A und B und in Anhang II Teil 3 Abschnitt A gewährt;
- c)
- die Equiden werden nur in einem Drittland oder dem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das für mindestens eine Eingangsart von mindestens einer Equidenkategorie zugelassen ist, auf der Straße oder der Schiene befördert oder zu Fuß verbracht.
(2) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
- a)
- die für den Transport der Equiden genutzten Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen und die Transportmittel oder die Abteile in dem Transportmittel vor der Verladung der Tiere mit einem im Versandland amtlich anerkannten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden;
- b)
- die Straßen- oder Bahntransportmittel so gedacht und beschaffen sind und so benutzt werden, dass während der geplanten Fahrt Exkremente, Urin oder Futter nicht nach außen gelangen können;
- c)
-
beim Auftreten einer der folgenden Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Insektenvektoren ergriffen werden:
- i)
- Afrikanische Pferdepest oder Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis im Versand- oder Durchfuhrdrittland;
- ii)
- mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten vektorübertragenen Krankheiten, mit Ausnahme der infektiösen Anämie der Einhufer, wenn die Equiden nicht gegen den Erreger immun oder geimpft sind.
Im Falle der in Ziffer i genannten Krankheiten müssen zum Schutz vor Vektoren u. a. die Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen mit Netzen verhängt werden und die Transportabteile werden künstlich belüftet und bleiben außer zum Be- und Entladen der Tiere oder zur Versorgung der Tiere geschlossen.
(3) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass diese Equiden während der Reise nur in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands entladen werden, das/der gemäß Anhang I für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist.
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