Artikel 7 VO (EU) 2018/659

Gültigkeitsdauer von Gesundheitsbescheinigungen

(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass die Sendung spätestens 10 Tage nach dem Datum, an dem im Versanddrittland die Bescheinigung dafür ausgestellt wurde, an einer anerkannten Grenzkontrollstelle vorgeführt wird, die für die betreffende Sendung zugelassen ist.

(2) Werden Equiden auf dem Seeweg befördert, verlängert sich die 10-Tages-Frist gemäß Absatz 1 um die Dauer der Seereise.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.