Artikel 6 VO (EU) 2018/659
Bescheinigungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gesundheitsbescheinigungen werden nach folgenden Anweisungen erstellt und ausgegeben:
- a)
- den entsprechenden ergänzenden Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 16;
- b)
- den Erläuterungen in Anhang II Teil 4 bzw. Anhang III Teil 3.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 schließen nicht aus, dass Bescheinigungen auf elektronischem Weg oder mithilfe anderer vereinbarter Systeme erstellt werden, sobald dafür auf Unionsebene harmonisierte Verfahren festgelegt worden sind.
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