Artikel 6 VO (EU) 2018/659

Bescheinigungen

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gesundheitsbescheinigungen werden nach folgenden Anweisungen erstellt und ausgegeben:

a)
den entsprechenden ergänzenden Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 16;
b)
den Erläuterungen in Anhang II Teil 4 bzw. Anhang III Teil 3.

(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 schließen nicht aus, dass Bescheinigungen auf elektronischem Weg oder mithilfe anderer vereinbarter Systeme erstellt werden, sobald dafür auf Unionsebene harmonisierte Verfahren festgelegt worden sind.

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