Artikel 5 VO (EU) 2018/659
Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equideneizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist
Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equideneizellen und -embryonen gemäß den Angaben in Spalte 14 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:
- a)
- Sie wird von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;
- b)
- mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 2 mitgeführt.
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