Artikel 4 VO (EU) 2018/659

Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensperma in die Union zugelassen ist

Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equidensperma gemäß den Angaben in den Spalten 11, 12 und 13 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:

a)
Sie wird aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;
b)
mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 1 mitgeführt.

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