Artikel 3 VO (EU) 2018/659
Verzeichnis der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben die folgenden Arten des Eingangs in die Union von Sendungen von Equiden aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie die Angaben in diesem Anhang berücksichtigen:
- a)
- zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß Spalte 6 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A mitgeführt wird;
- b)
- Durchfuhr von Equiden gemäß Spalte 15 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt B mitgeführt wird;
- c)
- Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Spalte 7 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B mitgeführt wird;
- d)
- Einfuhr registrierter Pferde gemäß Spalte 8 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird;
- e)
- Einfuhr einer Sendung von Schlachtequiden gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang I, für die eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt B mitgeführt wird;
- f)
- Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden gemäß Spalte 10 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird.
(2) Die zuständige Behörde des Versanddrittlands wendet die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um den besonderen Bedingungen oder Fristen zu entsprechen, die für dieses Land in Spalte 16 der Tabelle in Anhang I angegeben sind.
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