Artikel 2 VO (EU) 2018/659

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)(2)(3)(4)
a)
„Regionalisierung”
die amtliche Anerkennung eines Teils des Hoheitsgebiets eines Drittlandes mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Equiden mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt;
b)
„Identifizierungsdokument”

jedes Dokument, das verwendet wird, um die Identität eines Equiden zu belegen und das mindestens folgende Angaben enthält:

i)
eine Beschreibung des Tieres in Textform mit dessen Abzeichen, die auch in einem Diagramm mit den Umrissen des Tieres dargestellt sind;
ii)
einen Hinweis auf besondere Abzeichen, Merkmale oder Markierungen, die einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Tier und dem Dokument herstellen;
iii)
die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil A Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 sowie Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission(1);
c)
„registriertes Pferd”

ein Tier der Art Equus caballus, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates(2) registriert ist und dessen Identität mithilfe eines Identifizierungsdokuments festgestellt werden kann, das ausgestellt wurde von

i)
der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Tieres, die das Zuchtbuch oder das Zuchtregister der betreffenden Equidenrasse führt, oder
ii)
einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt;
d)
„Eingang”
das Verbringen von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates(3) aufgeführten Gebiete;
e)
„Art des Eingangs”
die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr, Einfuhren und Durchfuhr;
f)
„zeitweilige Zulassung”
den Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Pferdes, das für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Union verbracht wird;
g)
„vorübergehende Ausfuhr”
die Verbringung eines registrierten Pferdes für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen aus der Union;
h)
„Wiedereinfuhr”
die Verbringung eines registrierten Pferdes aus einem Drittland nach vorübergehender Ausfuhr aus der Union zurück in die Union;
i)
„Einfuhren”
die Verbringung einer Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union für einen unbefristeten Zeitraum;
j)
„Durchfuhr”
die Verbringung einer Sendung von Equiden durch das Gebiet der Union auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands;
k)
„Grenzkontrollstelle”
jede Kontrollstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 97/78/EG, die gemäß der Entscheidung 2009/821/EG für die betreffende Ware zugelassen ist;
l)
„Kategorie von Equiden”
entweder registrierte Equiden, Schlachtequiden und/oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/156/EG sowie registrierte Pferde;
m)
„Eizellen”
die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
n)
„Unternehmer”
alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere der Bestimmungen in dieser Verordnung gelten und die für Equiden oder Equiden-Zuchtmaterial verantwortlich sind;
o)
„Isolierung”
die befristete Absonderung von Equiden von anderen Tieren, um die Übertragung bestimmter Krankheitserreger durch direkten oder indirekten Kontakt zu verhindern; die Equiden stehen während dieser Zeit unter Beobachtung und werden gegebenenfalls unter der Aufsicht der Veterinärbehörde untersucht und behandelt;
p)
„Quarantäne”
die Isolierung von Equiden in Räumlichkeiten, für die besondere Biosicherheitsvorschriften gelten und die von der Veterinärbehörde kontrolliert werden;
q)
„vektorgeschützte Quarantäne”

die Quarantäne von Equiden

i)
in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, die

gegen das Eindringen von relevanten Vektoren geschützt sind,

systematisch auf Vektoren überwacht werden und in deren Umgebung Maßnahmen zur Eindämmung relevanter Vektoren ergriffen werden,

ii)
mit der Möglichkeit für das betroffene Tier, in der weniger vektorbelasteten Tageszeit unter amtlicher Aufsicht bewegt zu werden, wobei Insektizide und Insektenabwehrmittel eingesetzt werden und das Tier nach Möglichkeit eine Schutzdecke erhält;
r)
„vektorsichere Quarantäne”

die Quarantäne von Equiden in einem geschlossenen Gebäude, für das Folgendes gilt:

Es ist mit einem Überdruck-Zuluftsystem und Luftfiltern ausgestattet,

es kann nur über eine Schleuse(4) betreten oder verlassen werden,

es kommt ein System zur Überwachung auf Vektoren zum Einsatz,

es sind Standardarbeitsanweisungen (mit Beschreibung der Sicherungs- und Alarmsysteme) für den Quarantänebetrieb und den Transport der Equiden zum Verladeort vorhanden;

s)
„TRACES”
das mit den Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(2)

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(3)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/animals/docs/ad_control-measures_bt_guidance_vpe_7068_2012.pdf.

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