Artikel 15 VO (EU) 2018/659

Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

(1) Für den Eingang in die Union bestimmte Equiden werden individuell so identifiziert, dass zwischen dem Tier und dem bescheinigten Gesundheitszustand eine eindeutige Entsprechung besteht.

Diese Identifizierung muss

a)
entweder den Bestimmungen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 entsprechen oder
b)
mindestens die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil A Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 und Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der genannten Verordnung umfassen.

(2) Zur Einfuhr in die Union bestimmte Schlachtequiden werden einzeln mit einem elektronischen Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet; die zugehörige Nummer wird in die beim Transport der Tiere mitgeführte Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

(3) Auf dem linken Vorderhuf von zur Einfuhr in die Union bestimmten Schlachtequiden wird gut lesbar und unauslöschlich ein „S” eingebrannt, das mindestens halb so hoch ist wie die Hufwand, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)
Die Tiere sind abweichend von Absatz 2 mit einer anderen Methode individuell gekennzeichnet, die im Gesundheitszeugnis angegeben ist; in diesem Fall sind die Tiere in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe a in den Bestimmungsschlachthof zu versenden;
b)
die Tiere sollen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe b in den Bestimmungsschlachthof versendet werden.

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