Artikel 16 VO (EU) 2018/659

Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferdes

(1) Wenn die Einhaltung der Eingangsbedingungen feststeht, unternimmt die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle folgende Schritte:

a)
Sie behält eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
sie teilt über TRACES der betreffenden zuständigen Behörde bzw. der Ausgangsgrenzkontrollstelle den Eingang eines vorübergehend zugelassenen registrierten Pferdes mit, und zwar

i)
der zuständigen Behörde des in Feld I.6 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (im Folgenden „GVDE” ) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 eingetragenen Bestimmungsorts;
ii)
der Ausgangsgrenzkontrollstelle (durch Eintrag in Feld I.24 des GVDE), die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen ist;
iii)
den zuständigen Behörden, die für die zeitweiligen Aufenthaltsorte verantwortlich sind, die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen sind;

c)
sie händigt dem Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b als „für die Sendung verantwortlicher Unternehmer” eingetragen ist, mindestens eine Ausfertigung des GVDE aus.

(2) Wenn ein registriertes Pferd während seiner zeitweiligen Zulassung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden soll, unternimmt die zuständige Behörde am Versandort folgende Schritte:

a)
Sofern die Tiergesundheitsbedingungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllt sind, stellt sie entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus und vermerkt in Feld I.6 dieser Bescheinigung für jedes zeitweilig zugelassene Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;
b)
sie teilt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort über TRACES die Verbringung eines registrierten Pferdes in diesen Mitgliedstaat mit und bittet darum, das Eintreffen zu überprüfen und das Ergebnis in einem zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu vermerken;
c)
sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
d)
sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Buchstabe c dieses Absatzes ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe b genannte zuständige Behörde des Bestimmungsorts bestätigt über TRACES das Eintreffen des registrierten Pferdes und dokumentiert in Teil III des GVDE die durchgeführten Kontrollen.

(4) Bei Ablauf der zeitweiligen Zulassung unternimmt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii, die über das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd für das Ursprungsdrittland oder ein anderes Drittland die Bescheinigung ausstellt, folgende Schritte:

a)
Sie teilt über TRACES der Ausgangsgrenzkontrollstelle mit, dass das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen hat, indem sie einen zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausfüllt;
b)
sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
c)
wenn die Ausgangsgrenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat liegt,

i)
stellt sie im Einklang mit der Entscheidung 93/444/EWG entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus;
ii)
vermerkt sie in Feld I.6 der Bescheinigung gemäß Ziffer i für jedes zeitweilig zugelassene registrierte Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

(5) Die Ausgangsgrenzkontrollstelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a dokumentiert die Beendigung der zeitweiligen Zulassung des registrierten Pferdes durch einen entsprechenden Eintrag in Teil III des GVDE.

(6) Wenn die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes nicht gemäß Absatz 5 innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beendet wurde, geht über TRACES automatisch eine Warnung an die Eingangsgrenzkontrollstelle und die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden, damit diese zuständigen Behörden den Status des registrierten Pferds klären können.

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