Artikel 17 VO (EU) 2018/659
Pflichten des Unternehmers in Bezug auf zeitweilig zugelassene registrierte Pferde
(1) Der für ein zeitweilig in die Union zugelassenes registriertes Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, gewährleistet die Erfüllung der folgenden Bedingungen:
- a)
- Mit dem registrierten Pferd werden zu jedem Zeitpunkt seiner zeitweiligen Zulassung das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und das von der Grenzkontrollstelle beim Eingang in die Union ausgestellte GVDE mitgeführt;
- b)
- das registrierte Pferd verbleibt in dem entsprechenden Mitgliedstaat und auf dem Gelände gemäß der Erklärung, die der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beigefügt ist;
- c)
- wenn das registrierte Pferd in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, sind eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG und das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgehändigte geänderte GVDE mitzuführen;
- d)
- jede frühere Druckfassung des GVDE ist der zuständigen Behörde zurückzugeben, damit sie entwertet oder aus dem Verkehr gezogen werden kann;
- e)
- das registrierte Pferd verlässt die Union spätestens 89 Tage nach dem auf dem entsprechenden GVDE eingetragenen Datum des Eingangs in die Union über eine in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebene Grenzkontrollstelle.
(2) Der in Absatz 1 genannte Unternehmer bleibt für die Dauer der zeitweiligen Zulassung in die Union für die Verbringung des registrierten Pferds verantwortlich; insbesondere informiert er
- a)
- die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über jede Änderung der in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Verbringungen;
- b)
- die Ausgangsgrenzkontrollstelle über das Datum, an dem das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen soll;
- c)
- die für den Haltungsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über den Tod oder Verlust des registrierten Pferds oder über jeden Notfall, beispielsweise betreffend den Gesundheitszustand, der eine tierärztliche Behandlung über die 89 Tage der zeitweiligen Zulassung hinaus erfordert.
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