Artikel 18 VO (EU) 2018/659

Wiedereinfuhr zeitweilig in die Union zugelassener registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr

(1) Zeitweilig in die Union zugelassene registrierte Pferde können nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes wieder eingeführt werden, wenn dieses Land bzw. dieser Teil für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zur Teilnahme an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen zugelassen ist, wofür gemäß Artikel 20 Absatz 3 Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union festgelegt sind, und sofern die Wiedereinfuhr in die Union in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i stattfindet.

(2) Damit ein registriertes Pferd gemäß Absatz 1 wieder eingeführt werden kann, unternimmt die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii, die die Bescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr ausgibt, folgende Schritte:

a)
Sie ergreift die in Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a, b und gegebenenfalls c vorgesehenen Maßnahmen;
b)
sie informiert die für die Wiedereinfuhr vorgesehene Grenzkontrollstelle über TRACES, indem sie Teil III des GVDE ausfüllt;
c)
sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
d)
sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder sie zieht diese aus dem Verkehr.

(3) Die Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr

a)
behält das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;
b)
teilt über TRACES folgenden Stellen die Wiedereinfuhr des registrierten Pferdes mit:

i)
der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a;
ii)
der Ausgangsgrenzkontrollstelle entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a; sie füllt dazu Feld I.24 des GVDE gemäß Buchstabe d aus;

c)
bittet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, das Eintreffen des registrierten Pferds zu überprüfen und dessen Eintreffen ggf. in Feld I.6 des GVDE gemäß Buchstabe d zu bestätigen;
d)
händigt dem Unternehmer eine Druckfassung eines neuen GVDE aus, in dem in Feld II.1 die Bezugsnummer des vorigen GVDE eingetragen ist, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden war, und in dem Feld II.14 innerhalb der in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Frist für das Verlassen der Union ausgefüllt wurde;
e)
entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(4) Nach der Wiedereinfuhr eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferds nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 für den Zeitraum, der nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bis zum Ablauf der 90 Tage verbleibt.

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