Artikel 19 VO (EU) 2018/659

Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung und Tod oder Verlust eines registrierten Pferds

(1) Wenn der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragene Unternehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii oder Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einen Antrag auf Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung eines registrierten Pferds in eine endgültige Zulassung stellt, kann ein Mitgliedstaat eine solche Umwandlung genehmigen, sofern

a)
Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands gemäß Anhang I zulässig sind;
b)
die für den zeitweiligen Aufenthaltsort verantwortliche zuständige Behörde folgende Bedingungen erfüllt:

i)
Die zuständige Behörde hat mit zufriedenstellenden Ergebnissen die Kontrollen durchgeführt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Anhang II Teil 3 dargelegten Bestimmungen über Untersuchungen und Impfungen bei Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands zu prüfen;
ii)
die zuständige Behörde hat sichergestellt, dass das registrierte Pferd in diesem Mitgliedstaat drei Monate ab dem Datum seines Eingangs in die Union, das in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, amtstierärztlich überwacht wurde.

(2) Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 oder eine für diese Aufgabe vom Mitgliedstaat benannte Grenzkontrollstelle

a)
beenden die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie „Umwandlung in eine endgültige Zulassung” in Teil III des GVDE auswählen, das dem Unternehmer ausgehändigt wird entweder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr;
b)
händigen dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE gemäß Buchstabe a oder ein neues GVDE aus, in dem in Feld I.21 „Für den Binnenmarkt” ausgewählt ist;
c)
entwerten jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder ziehen diese aus dem Verkehr;
d)
entwerten das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder ziehen dieses aus dem Verkehr.

(3) Während der Umwandlung trifft der für das registrierte Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b ausgestellten GVDE eingetragen ist, folgende Maßnahmen:

a)
Er sorgt dafür, dass regelmäßige Kontrollen durch einen Tierarzt stattfinden und aufgezeichnet werden, bei denen das registrierte Pferd auf klinische Anzeichen möglicher ansteckender Krankheiten untersucht wird;
b)
er führt Aufzeichnungen über Verbringungen des registrierten Pferds und über die Zu- und Abgänge von Equiden in dem Haltungsbetrieb, in dem es steht;
c)
er wickelt die Zollverfahren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ab;
d)
er stellt einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments oder die Anpassung eines existierenden Identifizierungsdokuments.

(4) Bei Tod oder Verlust eines zeitweilig in die Union zugelassenen registrierten Pferds unternimmt die zuständige Behörde an dem Ort, an dem das Tier verendet ist oder verloren ging, folgende Schritte, in enger Zusammenarbeit mit einer Grenzkontrollstelle, falls vom betreffenden Mitgliedstaat verlangt:

a)
Sie beendet die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie „Tod/Verlust” in Teil III des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auswählt;
b)
sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

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