Artikel 20 VO (EU) 2018/659
Besondere Tiergesundheitsbedingungen bei der Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen unter folgenden Bedingungen die Wiedereinfuhr registrierter Pferde:
- a)
- Das registrierte Pferd hat höchstens 30 Tage außerhalb der Union verbracht, es sei denn, die Bestimmungen in Absatz 3 finden Anwendung;
- b)
- das registrierte Pferd wurde weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch wurde es auf dem Landweg dort durchgeführt;
- c)
- auf Verlangen der Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr in die Union wird die vom amtlichen Tierarzt im Ursprungsmitgliedstaat unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt.
(2) Die zuständige Behörde, die eine Bescheinigung zur vorübergehenden Ausfuhr eines registrierten Pferds in ein Drittland ausgibt, stellt sicher, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG mit dem registrierten Pferd bis zum Ausgangsort in einem anderen Mitgliedstaat eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt wird.
(3) Für registrierte Pferde, die an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und nach einer mehr als 30-tägigen vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden, gelten bestimmte Anforderungen an die Tiergesundheit, die in den entsprechenden Mustergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B für die jeweilige Veranstaltung festgelegt sind.
(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE eingetragen ist, stellt sicher, dass das registrierte Pferd während der vorübergehenden Ausfuhr weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurde, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch auf dem Landweg dort durchgeführt wurde.
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