Artikel 21 VO (EU) 2018/659
Besondere Tiergesundheitsbedingungen für Einfuhren von Schlachtequiden
Der für eine Sendung von Schlachtequiden verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, stellt sicher, dass die Tiere nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Union
- a)
- entweder auf direktem Weg, unverzüglich und ohne Kontakt zu Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus zum Bestimmungsschlachthof befördert und innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen im Schlachthof geschlachtet werden oder
- b)
- einen einzigen zugelassenen Markt oder eine einzige zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/156/EG passieren, wie in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung angegeben, von wo aus sie gemäß den nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit auf direktem Weg und ohne mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt zu kommen zur Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, und zwar so schnell wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eintreffen in der Union.
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