Artikel 22 VO (EU) 2018/659

Übergangsbestimmungen

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 erlauben die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, für die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 24 gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden.

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