ANHANG III VO (EU) 2018/659

MUSTERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG VON EQUIDENSPERMA, -EIZELLEN UND -EMBRYONEN IN DIE UNION

TEIL 1

Abschnitt A

MUSTER 1 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma von Equiden, das nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt B

MUSTER 2 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt C

MUSTER 3 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt D

MUSTER 4 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versendet wurde

TEIL 2

Abschnitt A

MUSTER 1 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

Abschnitt B

MUSTER 2 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equiden-Eizellen und -Embryonen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

TEIL 3

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