ANHANG IV VO (EU) 2018/659

KATEGORIEN MÄNNLICHER EQUIDEN, AUF DIE DIE BEDINGUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 15 BUCHSTABE b ZIFFER ii DER RICHTLINIE 2009/156/EG BEZÜGLICH DER EQUINEN VIRALEN ARTERITIS ANZUWENDEN SIND

1.
Die Anforderung bezüglich der Equinen Viralen Arteritis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/156/EG gilt für unkastrierte männliche Equiden mit Ausnahme von

a)
Equiden, die unter amtlicher Aufsicht mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff nach einem der folgenden Protokolle gegen die Equine Virale Arteritis geimpft wurden:

i)
Die Equiden werden während des Isolierungszeitraums von mindestens 28 Tagen geimpft, nachdem sie entweder durch einen Serumneutralisationstest mit negativem Befund auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer Blutprobe, die frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, oder mittels eines Virusisolationstests mit negativem Befund getestet wurden, der anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas durchgeführt wurde, der frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, und die Equiden wurden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;
ii)
Die Equiden werden im Alter von 180 bis 270 Tagen geimpft, nachdem sie einem Virusneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis unterzogen wurden, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund ergab oder der anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von mindestens 14 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und stabile oder abnehmende Titer ergab. Die Equiden werden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;

b)
Equiden, die unter 180 Tage alt sind;
c)
Schlachtequiden, die unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden.

2.
Der Test muss unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt und bescheinigt und das Ergebnis und die Impfung müssen unter amtstierärztlicher Aufsicht bescheinigt werden. Die Impfung ist gemäß den Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Die Chargennummern des zugelassenen Impfstoffs, genaue Angaben zur Impfung und Auffrischungsimpfung und die Ergebnisse der serologischen Tests und der Erreger-Identifizierungstests sind — falls vorhanden im Identifizierungsdokument (Pass) — zu dokumentieren und müssen zu Bescheinigungszwecken zur Verfügung stehen.

3.
Testpaarung gemäß Artikel 12.9.2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gilt als gleichwertig zu dem Virusisolationstest gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, um das Nichtvorhandensein des Virus der Equinen Viralen Arteritis im Sperma nachzuweisen.

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