Artikel 2 VO (EU) 2018/688

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2070 übermitteln die Institute den zuständigen Behörden die in den Artikeln 2 und 3 jener Verordnung genannten Informationen im Jahr 2018 bis zum 30. Juni.

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