Artikel 1 VO (EU) 2018/688

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Artikel 2 sind die Institute bis zum 31. Mai 2018 nicht verpflichtet, Spalte 180 der Meldebögen 102 und 103 in Anhang III auszufüllen, sofern sie die sich aus der Anwendung des Standardansatzes ergebenden Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nicht berechnen.

2.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
4.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
5.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
6.
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
7.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.