Präambel VO (EU) 2018/688

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission(2) sind die Informationen festgelegt, die von den Instituten an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die zuständigen Behörden zu melden sind, damit diese eine Bewertung der internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ( „Benchmarking” ) im Einklang mit Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU vornehmen können.
(2)
Da dieses Benchmarking nach Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mindestens jährlich durchzuführen ist und sich der Schwerpunkt der Bewertungen der zuständigen Behörden und der Berichte der EBA mit der Zeit ändern kann, müssen die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen und damit auch die Meldepflichten regelmäßig entsprechend angepasst werden. Daher ist es angebracht, die Anhänge I bis VI der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 zu ändern.
(3)
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nicht nach dem Standardansatz berechnen, sollten für die Anpassung ihrer Systeme mehr Zeit erhalten, um den Meldepflichten nach Anhang III Spalte 180 der Meldebögen 102 und 103 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 nachkommen zu können.
(4)
Die Institute sollten ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügend Zeit haben, den zuständigen Behörden die Ergebnisse des Vergleichs zu melden. Aus diesem Grund sollte die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2070 festgelegte Frist für die Meldung im Jahr 2018 nicht gelten.
(5)
Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(6)
Da die erforderlichen Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen umfassen, hat die EBA im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) auf eine offene öffentliche Konsultation verzichtet, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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