ANHANG II VO (EU) 2018/688

ANHANG II

AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS 6299 C 101 — BESTIMMUNG DER GEGENPARTEIEN EINES PORTFOLIOS MIT GERINGEM AUSFALLRISIKO ( „LDP” ) 6299 C 102 — BESTIMMUNG VON PORTFOLIOS MIT GERINGEM AUSFALLRISIKO ( „LDP” ) 6301 C 103 — BESTIMMUNG VON PORTFOLIOS MIT HOHEM AUSFALLRISIKO 6306

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Code der Gegenpartei Der Code, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
020 Rechtsträgerkennung ( „LEI” ) 20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
030 Code im Kreditregister Der im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Der Code dient als Kennung der Gegenpartei.
040 Code im Handelsregister Der im öffentlichen Handelsregister des Meldelandes der Gegenpartei für die betreffende Gegenpartei geführte Code.
050 ISIN-Code Die „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei in Umlauf gebrachten Wertpapieren dient.
060 Bloomberg-Ticker Die von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Buchstabenreihe.
070 Bezeichnung Die in den LDP-Stichproben verwendete Bezeichnung des Rechtsträgers.
080 Geografisches Gebiet

Der ISO-Code des Sitzlandes oder der Sitz-Makroregion der Gegenpartei. Die Makro-Regionen sind:

a)
EU für Länder der Europäischen Union;
b)
Nicht-EU für Drittländer;
c)
Nicht zutreffend(1).
090 Bezeichnung des Portfolios

Jede (Stichproben-) Gruppe der LDP-Gegenparteien erhält eine der folgenden eindeutigen Bezeichnungen:

a)
Stichprobe Staaten;
b)
Stichprobe Institute;
c)
Stichprobe Großunternehmen.
100 Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei

Jede Gegenpartei wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:

a)
Zentralbanken;
b)
Staaten;
c)
Kreditinstitute;
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
Nicht zutreffend.
110 Art der Risikoposition Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Es ist eine der folgenden Arten von Risikopositionen anzugeben:

a)
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
b)
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
c)
Nicht zutreffend.
120 Art der Fazilität

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.

Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:

a)
Hohes Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten;
k)
Nicht zutreffend.
130 Risikotyp

Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
140 Regelungsansatz Der Regelungsansatz, nach dem der gemeldete Positionswert berechnet wird.

C 102 — Bestimmung von Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 ID des Portfolios Die dem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020 Bezeichnung des Portfolios

Jedes Portfolio erhält eine der folgenden eindeutigen Bezeichnungen:

a)
Staaten;
b)
Institute;
c)
Großunternehmen;
d)
Stichprobe Großunternehmen.

Die „Stichprobe Großunternehmen” umfasst alle in Anhang I Meldebogen 101 dieser Durchführungsverordnung aufgelisteten Rechtsträger, bei denen die Bezeichnung des Portfolios (Spalte 090 des Meldebogens 101) „Stichprobe Großunternehmen” lautet.

030 Risikotyp

Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
040 Regelungsansatz Der Regelungsansatz, nach dem der gemeldete Positionswert berechnet wird.
050 Geografisches Gebiet

Das Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) oder die Sitz-Makroregion der Gegenpartei. Diese Makro-Regionen sind:

a)
EU für Länder der Europäischen Union;
b)
Nicht-EU für Drittländer;
c)
Nicht zutreffend.
060 Rating

Die vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigstem Risiko zum höchstem Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen. Die Größen werden als „Rating 1” , „Rating 2” usw. aufgeführt. Wird kein Rating zur Bestimmung eines Portfolios gemäß Anhang I verwendet, ist „Nicht zutreffend” anzugeben.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese Skala zu verwenden. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet:

a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
b)
Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.
070 Risikopositionsklasse

Jedes Portfolio wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken;
b)
Institute;
c)
Unternehmen;
d)
Nicht zutreffend.
080 Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei

Jedes Portfolio wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:

b)
Kreditinstitute;
c)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
d)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nicht zutreffend.
090 Ausfallstatus

Es ist einer der folgenden Ausfallstatus anzugeben:

a)
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen sind;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind.
100 Art der Fazilität

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.

Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:

a)
Hohes Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten;
k)
Nicht zutreffend.
110 Besicherungsstatus Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend dem Besicherungsstatus aufzuteilen.

Es ist einer der folgenden Besicherungsstatus anzugeben:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
a.1)
Risikopositionen mit Besicherung mit Sicherheitsleistung;
a.2)
Risikopositionen mit Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.
120 Art der Sicherheit Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen.

Es ist eine der folgenden Arten von Sicherheiten anzugeben:

a)
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten;
b)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen;
c)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien;
d)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien;
e)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten;
f)
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung;
g)
Kreditderivate;
h)
Garantien;
i)
Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
j)
Nicht zutreffend.
130 Gegenpartei

Die Gegenpartei ist eines von Folgendem:

a)
öffentliche Stellen (gemäß Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
b)
andere Gegenparteien als öffentliche Stellen.
140 Größe der Gegenpartei

Der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört. Jede Gegenpartei wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a)
> 200 Mio. EUR;
b)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz wird gemäß Artikel 4 im Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(2) berechnet.

150 NACE-Code Diese Spalte bezieht sich auf die NACE-Codes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU), mit denen „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe/Bau” ) und „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” mit zwei Detaillierungsstufen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” ) bezeichnet werden.
160 Art der Risikoposition Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Es ist eine der folgenden Arten von Risikopositionen anzugeben:

a)
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
b)
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
c)
Nicht zutreffend.
170 Risikopositionswert Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Der Risikopositionswert wird als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) angegeben. Jede Risikoposition wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a)
<=0,5 Mio. EUR;
b)
> 0,5 Mio. EUR <=1 Mio. EUR;
c)
> 1 Mio. EUR <=1,5 Mio. EUR;
d)
> 1,5 Mio. EUR <=5 Mio. EUR;
e)
> 5 Mio. EUR <=10 Mio. EUR;
f)
> 10 Mio. EUR <=50 Mio. EUR;
g)
> 50 Mio. EUR;
h)
Nicht zutreffend.

C 103 — Bestimmung von Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

Spalte Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 ID des Portfolios Die jedem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020 Bezeichnung des Portfolios

Jedem Portfolio wird durch die EBA einer der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:

1.1.
CORP, ausgefallen
1.2.
CORP, nicht ausgefallen
1.2.1.
CORP, nicht ausgefallen, besichert
1.2.1.1.
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
1.2.1.2.
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
1.2.2.
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert
1.2.2.1.
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
1.2.2.2.
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
2.1.
SMEC, ausgefallen
2.2.
SMEC, nicht ausgefallen
2.2.1.
SMEC, nicht ausgefallen, besichert
2.2.1.1.
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
2.2.1.2.
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
2.2.2.
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert
2.2.2.1.
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
2.2.2.2.
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
3.1.
SMER, ausgefallen
3.2.
SMER, nicht ausgefallen
3.2.1.
SMER, nicht ausgefallen, besichert
3.2.1.1.
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
3.2.1.2.
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
3.2.2.
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert
3.2.2.1.
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
3.2.2.2.
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
4.1.
Ausgefallene Hypotheken
4.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken
4.2.1.1.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit Sicherheitsleistung und Techniken zur Kreditrisikominderung ( „CRM” )
4.2.1.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit Techniken zur Kreditrisikominderung ( „CRM” ) ohne Sicherheitsleistung
4.2.2.1.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV <=25 %
4.2.2.2.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 100 %, <=125 %
4.2.2.3.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 125 %
4.2.2.4.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 25 %, <=50 %
4.2.2.5.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 50 %, <=75 %
4.2.2.6.
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 75 %, <=100 %
030 Risikotyp

Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
040 Regelungsansatz

Risikopositionen der Klasse „Unternehmen” können unterschiedlichen Regelungsansätzen unterliegen und sind aufzuteilen, um einer der folgenden Portfoliobestimmungen zu entsprechen:

a)
IRB-Grundansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen.

Portfolios für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” werden mit dem Regelungsansatz „Fortgeschrittener IRB-Ansatz” bestimmt.

050 Geografisches Gebiet Das Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei. Für die Portfolios „Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU” und „Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU” gilt der Standort der Sicherheit.
060 Rating

Die vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen. Es werden Größen von „Rating 1” bis „Rating 30” oder „Nicht zutreffend” verwendet. Wird kein Rating zur Bestimmung eines Portfolios gemäß Anhang I verwendet, ist „Nicht zutreffend” anzugeben.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese Skala zu verwenden. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet:

a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
b)
Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.
070 Risikopositionsklasse

Jedes Portfolio wird einer oder mehreren der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)
Unternehmen:

a.1)
Unternehmen — KMU;
a.2)
Unternehmen — keine KMU;

b)
Mengengeschäft:

b.1)
Mengengeschäft — KMU;
b.1.1)
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU;
b.1.2)
Mengengeschäft — Sonstige, KMU;
b.2)
Mengengeschäft — keine KMU;
b.2.1)
Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU;
b.2.2)
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU;
b.3)
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend;

c)
Nicht zutreffend.
080 Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei

Jede Gegenpartei wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:

a)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
b)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
c)
Haushalte;
d)
Nicht zutreffend.
090 Ausfallstatus

Es ist einer der folgenden Ausfallstatus anzugeben:

a)
Ausgefallen: Diese Risikopositionen sind der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind.
100 Art der Fazilität

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.

Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:

a)
Hohes Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten: Dies betrifft bilanzwirksame Risikopositionen.
k)
Nicht zutreffend.
110 Besicherungsstatus Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend dem Besicherungsstatus aufzuteilen.

Es ist einer der folgenden Besicherungsstatus anzugeben:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
a.1)
Risikopositionen mit Besicherung mit Sicherheitsleistung;
a.2)
Risikopositionen mit Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.
120 Art der Sicherheit

Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen.

Es ist eine der folgenden Arten von Sicherheiten anzugeben:

a)
Anrechenbare Sicherheiten außer Immobilien;
b)
Immobiliensicherheiten;
c)
Nicht zutreffend.
130 NACE-Code Diese Spalte bezieht sich auf die NACE-Codes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU), mit denen „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe/Bau” ) und „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” mit zwei Detaillierungsstufen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” ) bezeichnet werden.
140 Größe der Gegenpartei

Der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört. Jede Gegenpartei wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a)
<=50 Mio. EUR;
b)
> 50 Mio. EUR und <=200 Mio. EUR;
c)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz wird gemäß Artikel 4 im Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG berechnet.

150 Art der Risikoposition Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Arten zugeordnet:

a)
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
b)
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
c)
Nicht zutreffend.
160 Risikopositionswert Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Der Risikopositionswert wird als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) angegeben. Jede Risikoposition wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

a)
<=0,5 Mio. EUR;
b)
> 0,5 Mio. EUR <=1 Mio. EUR;
c)
> 1 Mio. EUR <=1,5 Mio. EUR;
d)
> 1,5 Mio. EUR <=5 Mio. EUR;
e)
> 5 Mio. EUR <=10 Mio. EUR;
f)
> 10 Mio. EUR <=50 Mio. EUR;
g)
> 50 Mio. EUR;
h)
Nicht zutreffend.
170 Indexierter Beleihungsauslauf

Der indexierte Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ) gibt das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie an.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Gesamtbetrag des Darlehens: der ausstehende Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist als Bruttobetrag einschließlich etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich solcher, die nach Kenntnis des Instituts von anderen Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches die Anleihe besichert.
b)
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der zu einem bestimmten Zeitpunkt (mit höchster Wahrscheinlich bei der Vergabe) vorgenommenen unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von Gutachtern durchzuführen, die bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Immobilie wird einer eigenen Schätzung unterzogen und die Immobilie wird konservativ und vorsichtig bewertet (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Gegenwartswert über dem für die Dauer des Darlehens zu erwartenden Niveau liegt, beispielsweise auf Grund einer Immobilienblase);

kann der Marktwert festgestellt werden, übersteigt die Bewertung den Marktwert nicht;

die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.

Die Institute sind gehalten, ihre Berechnungen zu dokumentieren und die Unterlagen ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Es gelten folgende ILTV-Kategorien:

a)
<=25 %;
b)
> 25 % <=50 %;
c)
> 50 % <=75 %;
d)
> 75 % <=100 %;
e)
> 100 % <=125 %;
f)
> 125 %;
g)
Nicht zutreffend.

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