C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
010 |
Code der Gegenpartei |
|
Der Code, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat. |
020 |
Rechtsträgerkennung ( „LEI” ) |
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20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht. |
030 |
Code im Kreditregister |
|
Der im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Der Code dient als Kennung der Gegenpartei. |
040 |
Code im Handelsregister |
|
Der im öffentlichen Handelsregister des Meldelandes der Gegenpartei für die betreffende Gegenpartei geführte Code. |
050 |
ISIN-Code |
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Die „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei in Umlauf gebrachten Wertpapieren dient. |
060 |
Bloomberg-Ticker |
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Die von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Buchstabenreihe. |
070 |
Bezeichnung |
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Die in den LDP-Stichproben verwendete Bezeichnung des Rechtsträgers. |
080 |
Geografisches Gebiet |
|
Der ISO-Code des Sitzlandes oder der Sitz-Makroregion der Gegenpartei. Die Makro-Regionen sind:
-
a)
-
EU für Länder der Europäischen Union;
-
b)
-
Nicht-EU für Drittländer;
-
c)
-
Nicht zutreffend(1).
|
090 |
Bezeichnung des Portfolios |
|
Jede (Stichproben-) Gruppe der LDP-Gegenparteien erhält eine der folgenden eindeutigen Bezeichnungen:
-
a)
-
Stichprobe Staaten;
-
b)
-
Stichprobe Institute;
-
c)
-
Stichprobe Großunternehmen.
|
100 |
Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei |
|
Jede Gegenpartei wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:
-
a)
-
Zentralbanken;
-
b)
-
Staaten;
-
c)
-
Kreditinstitute;
-
d)
-
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
-
e)
-
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
-
f)
-
Nicht zutreffend.
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110 |
Art der Risikoposition |
Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Es ist eine der folgenden Arten von Risikopositionen anzugeben:
-
a)
-
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
-
b)
-
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
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120 |
Art der Fazilität |
|
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.
Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:
-
a)
-
Hohes Risiko (100 %);
-
b)
-
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
-
c)
-
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
-
d)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
e)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
f)
-
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
g)
-
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
-
h)
-
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
-
i)
-
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
-
j)
-
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten;
-
k)
-
Nicht zutreffend.
|
130 |
Risikotyp |
|
Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:
-
a)
-
Gegenparteiausfallrisiko;
-
b)
-
Kreditrisiko und Vorleistungen;
-
c)
-
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
|
140 |
Regelungsansatz |
|
Der Regelungsansatz, nach dem der gemeldete Positionswert berechnet wird. |
C 102 — Bestimmung von Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )
Spalte |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
010 |
ID des Portfolios |
|
Die dem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID. |
020 |
Bezeichnung des Portfolios |
|
Jedes Portfolio erhält eine der folgenden eindeutigen Bezeichnungen:
-
a)
-
Staaten;
-
b)
-
Institute;
-
c)
-
Großunternehmen;
-
d)
-
Stichprobe Großunternehmen.
Die „Stichprobe Großunternehmen” umfasst alle in Anhang I Meldebogen 101 dieser Durchführungsverordnung aufgelisteten Rechtsträger, bei denen die Bezeichnung des Portfolios (Spalte 090 des Meldebogens 101) „Stichprobe Großunternehmen” lautet.
|
030 |
Risikotyp |
|
Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:
-
a)
-
Gegenparteiausfallrisiko;
-
b)
-
Kreditrisiko und Vorleistungen;
-
c)
-
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
|
040 |
Regelungsansatz |
|
Der Regelungsansatz, nach dem der gemeldete Positionswert berechnet wird. |
050 |
Geografisches Gebiet |
|
Das Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) oder die Sitz-Makroregion der Gegenpartei. Diese Makro-Regionen sind:
-
a)
-
EU für Länder der Europäischen Union;
-
b)
-
Nicht-EU für Drittländer;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
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060 |
Rating |
|
Die vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigstem Risiko zum höchstem Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen. Die Größen werden als „Rating 1” , „Rating 2” usw. aufgeführt. Wird kein Rating zur Bestimmung eines Portfolios gemäß Anhang I verwendet, ist „Nicht zutreffend” anzugeben.
Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese Skala zu verwenden. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet:
-
a)
-
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
-
b)
-
Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.
|
070 |
Risikopositionsklasse |
|
Jedes Portfolio wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
-
a)
-
Zentralstaaten und Zentralbanken;
-
b)
-
Institute;
-
c)
-
Unternehmen;
-
d)
-
Nicht zutreffend.
|
080 |
Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei |
|
Jedes Portfolio wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:
-
b)
-
Kreditinstitute;
-
c)
-
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
-
d)
-
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
-
e)
-
Nicht zutreffend.
|
090 |
Ausfallstatus |
|
Es ist einer der folgenden Ausfallstatus anzugeben:
-
a)
-
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen sind;
-
b)
-
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind.
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100 |
Art der Fazilität |
|
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.
Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:
-
a)
-
Hohes Risiko (100 %);
-
b)
-
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
-
c)
-
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
-
d)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
e)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
f)
-
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
g)
-
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
-
h)
-
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
-
i)
-
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
-
j)
-
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten;
-
k)
-
Nicht zutreffend.
|
110 |
Besicherungsstatus |
Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend dem Besicherungsstatus aufzuteilen.
Es ist einer der folgenden Besicherungsstatus anzugeben:
-
a)
-
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
-
a.1)
-
Risikopositionen mit Besicherung mit Sicherheitsleistung;
-
a.2)
-
Risikopositionen mit Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
-
b)
-
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
|
120 |
Art der Sicherheit |
Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen.
Es ist eine der folgenden Arten von Sicherheiten anzugeben:
-
a)
-
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten;
-
b)
-
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen;
-
c)
-
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien;
-
d)
-
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien;
-
e)
-
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten;
-
f)
-
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung;
-
g)
-
Kreditderivate;
-
h)
-
Garantien;
-
i)
-
Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
-
j)
-
Nicht zutreffend.
|
130 |
Gegenpartei |
|
Die Gegenpartei ist eines von Folgendem:
-
a)
-
öffentliche Stellen (gemäß Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
-
b)
-
andere Gegenparteien als öffentliche Stellen.
|
140 |
Größe der Gegenpartei |
|
Der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört. Jede Gegenpartei wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
-
a)
-
> 200 Mio. EUR;
-
b)
-
Nicht zutreffend.
Der Gesamtjahresumsatz wird gemäß Artikel 4 im Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(2) berechnet.
|
150 |
NACE-Code |
|
Diese Spalte bezieht sich auf die NACE-Codes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU), mit denen „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe/Bau” ) und „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” mit zwei Detaillierungsstufen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” ) bezeichnet werden. |
160 |
Art der Risikoposition |
Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Es ist eine der folgenden Arten von Risikopositionen anzugeben:
-
a)
-
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
-
b)
-
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
|
170 |
Risikopositionswert |
Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Der Risikopositionswert wird als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) angegeben. Jede Risikoposition wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
-
a)
-
<=0,5 Mio. EUR;
-
b)
-
> 0,5 Mio. EUR <=1 Mio. EUR;
-
c)
-
> 1 Mio. EUR <=1,5 Mio. EUR;
-
d)
-
> 1,5 Mio. EUR <=5 Mio. EUR;
-
e)
-
> 5 Mio. EUR <=10 Mio. EUR;
-
f)
-
> 10 Mio. EUR <=50 Mio. EUR;
-
g)
-
> 50 Mio. EUR;
-
h)
-
Nicht zutreffend.
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C 103 — Bestimmung von Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Spalte |
|
Rechtsgrundlage |
Erläuterungen |
010 |
ID des Portfolios |
|
Die jedem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID. |
020 |
Bezeichnung des Portfolios |
|
Jedem Portfolio wird durch die EBA einer der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:
-
1.1.
-
CORP, ausgefallen
-
1.2.
-
CORP, nicht ausgefallen
-
1.2.1.
-
CORP, nicht ausgefallen, besichert
-
1.2.1.1.
-
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
-
1.2.1.2.
-
CORP, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
-
1.2.2.
-
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert
-
1.2.2.1.
-
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
-
1.2.2.2.
-
CORP, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
-
2.1.
-
SMEC, ausgefallen
-
2.2.
-
SMEC, nicht ausgefallen
-
2.2.1.
-
SMEC, nicht ausgefallen, besichert
-
2.2.1.1.
-
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
-
2.2.1.2.
-
SMEC, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
-
2.2.2.
-
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert
-
2.2.2.1.
-
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
-
2.2.2.2.
-
SMEC, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
-
3.1.
-
SMER, ausgefallen
-
3.2.
-
SMER, nicht ausgefallen
-
3.2.1.
-
SMER, nicht ausgefallen, besichert
-
3.2.1.1.
-
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Baugewerbe
-
3.2.1.2.
-
SMER, nicht ausgefallen, besichert, Sonstige
-
3.2.2.
-
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert
-
3.2.2.1.
-
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Baugewerbe
-
3.2.2.2.
-
SMER, nicht ausgefallen, unbesichert, Sonstige
-
4.1.
-
Ausgefallene Hypotheken
-
4.2.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken
-
4.2.1.1.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit Sicherheitsleistung und Techniken zur Kreditrisikominderung ( „CRM” )
-
4.2.1.2.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit Techniken zur Kreditrisikominderung ( „CRM” ) ohne Sicherheitsleistung
-
4.2.2.1.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV <=25 %
-
4.2.2.2.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 100 %, <=125 %
-
4.2.2.3.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 125 %
-
4.2.2.4.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 25 %, <=50 %
-
4.2.2.5.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 50 %, <=75 %
-
4.2.2.6.
-
Nicht ausgefallene Hypotheken mit ILTV > 75 %, <=100 %
|
030 |
Risikotyp |
|
Es ist einer der folgenden Risikotypen anzugeben:
-
a)
-
Gegenparteiausfallrisiko;
-
b)
-
Kreditrisiko und Vorleistungen;
-
c)
-
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
|
040 |
Regelungsansatz |
|
Risikopositionen der Klasse „Unternehmen” können unterschiedlichen Regelungsansätzen unterliegen und sind aufzuteilen, um einer der folgenden Portfoliobestimmungen zu entsprechen:
-
a)
-
IRB-Grundansatz;
-
b)
-
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
-
c)
-
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen.
Portfolios für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” werden mit dem Regelungsansatz „Fortgeschrittener IRB-Ansatz” bestimmt.
|
050 |
Geografisches Gebiet |
|
Das Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei. Für die Portfolios „Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU” und „Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU” gilt der Standort der Sicherheit. |
060 |
Rating |
|
Die vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigsten Risiko zum höchsten Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen. Es werden Größen von „Rating 1” bis „Rating 30” oder „Nicht zutreffend” verwendet. Wird kein Rating zur Bestimmung eines Portfolios gemäß Anhang I verwendet, ist „Nicht zutreffend” anzugeben.
Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese Skala zu verwenden. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet:
-
a)
-
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
-
b)
-
Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.
|
070 |
Risikopositionsklasse |
|
Jedes Portfolio wird einer oder mehreren der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
-
a)
-
Unternehmen:
-
a.1)
-
Unternehmen — KMU;
-
a.2)
-
Unternehmen — keine KMU;
-
b)
-
Mengengeschäft:
-
b.1)
-
Mengengeschäft — KMU;
-
b.1.1)
-
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU;
-
b.1.2)
-
Mengengeschäft — Sonstige, KMU;
-
b.2)
-
Mengengeschäft — keine KMU;
-
b.2.1)
-
Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU;
-
b.2.2)
-
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU;
-
b.3)
-
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
|
080 |
Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei |
|
Jede Gegenpartei wird einem der folgenden Wirtschaftszweige nach FINREP zugewiesen:
-
a)
-
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
-
b)
-
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
-
c)
-
Haushalte;
-
d)
-
Nicht zutreffend.
|
090 |
Ausfallstatus |
|
Es ist einer der folgenden Ausfallstatus anzugeben:
-
a)
-
Ausgefallen: Diese Risikopositionen sind der/den untersten Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen;
-
b)
-
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind.
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100 |
Art der Fazilität |
|
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Fazilität aufzuteilen.
Es ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten anzugeben:
-
a)
-
Hohes Risiko (100 %);
-
b)
-
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ), (mittleres Risiko);
-
c)
-
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko): Dies beinhaltet Erfüllungsgarantien und Freistellungen (einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften), Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
-
d)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
e)
-
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
f)
-
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
-
g)
-
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
-
h)
-
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko): Dies beinhaltet nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte (avisierte und nicht avisierte) Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
-
i)
-
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko): Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
-
j)
-
In Anspruch genommene Kreditfazilitäten: Dies betrifft bilanzwirksame Risikopositionen.
-
k)
-
Nicht zutreffend.
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110 |
Besicherungsstatus |
Spalten 150 bis 210 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend dem Besicherungsstatus aufzuteilen.
Es ist einer der folgenden Besicherungsstatus anzugeben:
-
a)
-
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
-
a.1)
-
Risikopositionen mit Besicherung mit Sicherheitsleistung;
-
a.2)
-
Risikopositionen mit Besicherung ohne Sicherheitsleistung;
-
b)
-
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
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120 |
Art der Sicherheit |
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Für die Zwecke der Zuordnung der Risikopositionen zu den in Anhang I bestimmten Portfolios sind die Risikopositionen entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen.
Es ist eine der folgenden Arten von Sicherheiten anzugeben:
-
a)
-
Anrechenbare Sicherheiten außer Immobilien;
-
b)
-
Immobiliensicherheiten;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
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130 |
NACE-Code |
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Diese Spalte bezieht sich auf die NACE-Codes (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU), mit denen „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe/Bau” ) und „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften” mit zwei Detaillierungsstufen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)” ) bezeichnet werden. |
140 |
Größe der Gegenpartei |
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Der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört. Jede Gegenpartei wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
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a)
-
<=50 Mio. EUR;
-
b)
-
> 50 Mio. EUR und <=200 Mio. EUR;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
Der Gesamtjahresumsatz wird gemäß Artikel 4 im Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG berechnet.
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150 |
Art der Risikoposition |
Zeilen 020 und 030 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Arten zugeordnet:
-
a)
-
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen;
-
b)
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Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen;
-
c)
-
Nicht zutreffend.
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160 |
Risikopositionswert |
Spalte 110 des Meldebogens 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 |
Der Risikopositionswert wird als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) angegeben. Jede Risikoposition wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
-
a)
-
<=0,5 Mio. EUR;
-
b)
-
> 0,5 Mio. EUR <=1 Mio. EUR;
-
c)
-
> 1 Mio. EUR <=1,5 Mio. EUR;
-
d)
-
> 1,5 Mio. EUR <=5 Mio. EUR;
-
e)
-
> 5 Mio. EUR <=10 Mio. EUR;
-
f)
-
> 10 Mio. EUR <=50 Mio. EUR;
-
g)
-
> 50 Mio. EUR;
-
h)
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Nicht zutreffend.
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170 |
Indexierter Beleihungsauslauf |
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Der indexierte Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ) gibt das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie an.
Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
-
a)
-
Gesamtbetrag des Darlehens: der ausstehende Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist als Bruttobetrag einschließlich etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich solcher, die nach Kenntnis des Instituts von anderen Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches die Anleihe besichert.
-
b)
-
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der zu einem bestimmten Zeitpunkt (mit höchster Wahrscheinlich bei der Vergabe) vorgenommenen unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von Gutachtern durchzuführen, die bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- —
-
Die Immobilie wird einer eigenen Schätzung unterzogen und die Immobilie wird konservativ und vorsichtig bewertet (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Gegenwartswert über dem für die Dauer des Darlehens zu erwartenden Niveau liegt, beispielsweise auf Grund einer Immobilienblase);
- —
-
kann der Marktwert festgestellt werden, übersteigt die Bewertung den Marktwert nicht;
- —
-
die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.
Die Institute sind gehalten, ihre Berechnungen zu dokumentieren und die Unterlagen ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Es gelten folgende ILTV-Kategorien:
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a)
-
<=25 %;
-
b)
-
> 25 % <=50 %;
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c)
-
> 50 % <=75 %;
-
d)
-
> 75 % <=100 %;
-
e)
-
> 100 % <=125 %;
-
f)
-
> 125 %;
-
g)
-
Nicht zutreffend.
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