ANHANG VI VO (EU) 2018/688

ANHANG VI

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Inhaltsverzeichnis

ERLÄUTERUNGEN ZUM MELDEBOGEN 6342 C 106.00 — URSPRÜNGLICHE MARKTBEWERTUNG UND GRÜNDE FÜR DIE NICHTEINBEZIEHUNG 6342 C107.01 — VAR & SVAR NICHT-CTP. NÄHERE ANGABEN 6342 C 107.02 — VAR UND SVAR NICHT-CTP. ERGEBNISSE BASISWÄHRUNG 6344 C 108.00 — EINJÄHRIGER GEWINN- UND VERLUST-VaR-WERT 6345 C 109.01 — EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKEN (IRC). ANGABEN ZUM MODELL 6346 C 109.02 — EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKEN (IRC). ANGABEN ZU EINZELNEN PORTFOLIOS 6347 C 109.03 — EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKEN (IRC). BETRAG PRO PORTFOLIO/DATUM 6348 C 110.01 — KORRELATIONSHANDEL (CT). ANGABEN ZUM MODELL. 6348 C 110.02 — CT. ANGABEN ZU EINZELNEN PORTFOLIOS. 6349 C 110.03 — CT. APR PRO PORTFOLIO/DATUM 6350

ERLÄUTERUNGEN ZUM MELDEBOGEN

C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 ID des Portfolios Abschnitte 1 und 3 in Anhang V Angabe der Portfolionummer aus Anhang V.
020 Modellierung des Portfolios für VaR und sVaR (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
030 Modellierung des Portfolios für IRC (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
040 Modellierung des Portfolios für Korrelationshandel (JA/NEIN) Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben.
050 Grund für die Nichteinbeziehung Artikel 4

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
Modell von der Regulierungsbehörde nicht zugelassen;
b)
Instrument oder Basiswert intern nicht bewilligt;
c)
Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen.
060 Freies Textfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.
070 Ursprüngliche Marktbewertung Angabe der ursprünglichen Marktbewertung im Sinne von Anhang V für jedes einzelne Portfolio zum 27. Oktober 2017 um 17:30 Uhr MEZ (16:30 Uhr Londoner Ortszeit).

C107.01 — VaR & sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Verfahren

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

020 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
1 Tag, hochgerechnet auf 10 Tage;
b)
10 Tage mit sich überschneidenden Zeiträumen;
c)
10 Tage, anderes Verfahren.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

030 Länge des Beobachtungszeitraums Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
1 Jahr;
b)
mehr als 1 Jahr, bis zu 2 Jahren;
c)
mehr als 2 Jahr, bis zu 3 Jahren;
d)
mehr als 3 Jahre.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

040 Datengewichtung Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
ungewichtet;
b)
gewichtet;
c)
der höhere Parameter aus Punkt a und b.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

050 Backtesting-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag mit einem Wert zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 des Artikels 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

060 Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” )

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das Risikopotenzial ( „VaR” ) (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Multiplikationsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem von der zuständigen Behörde verhängten qualitativen Zuschlagsfaktor und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor.

070 Verfahren

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

080 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:

a)
1 Tag, hochgerechnet auf 10 Tage;
b)
10 Tage mit sich überschneidenden Zeiträumen;
c)
10 Tage, anderes Verfahren;

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

090 Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen ( „sVaR” ) (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Multiplikationsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem von der zuständigen Behörde verhängten qualitativen Zuschlagsfaktor und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor.

C 107.02 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitt 1 Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
010 Datum

VaR und sVaR sind zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
5.2.2018;
b)
6.2.2018;
c)
7.2.2018;
d)
8.2.2018;
e)
9.2.2018;
f)
12.2.2018;
g)
13.2.2018;
h)
14.2.2018;
i)
15.2.2018;
j)
16.2.2018;
020 Risikopotenzial (VaR) Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des VaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes einzelne Portfolio, wobei der aufsichtsrechtliche „3+” -Multiplikator nicht anzuwenden ist.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben.

030 Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des sVaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtsrechtliche „3+” Multiplikator nicht anzuwenden ist.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C 108.00 — Einjähriger Gewinn- und Verlust-VaR-Wert

Dieser Bogen ist nur von Instituten auszufüllen, die zur Berechnung des Risikopotenzials eine historische Simulation verwenden.

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010DatumArtikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Angabe jedes Geschäftstags gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr zwischen dem 15. Februar 2017 und dem 16. Februar 2018.
020Tägliche GuV

Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, tragen in die ein Jahr umfassenden Datenreihen die an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher Gewinn und Verlust, „GuV” ) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 10 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung).

Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist ausschließlich einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert blieb).

C 109.01 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Angaben zum Modell

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Anzahl der ModellierungsfaktorenEBA/GL/2012/3

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells für Zusatzrisiken (Incremental Risk Charge, „IRC” ). Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
1;
b)
2;
c)
mehr als 2.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

020Herkunft von LGD ( „Loss Given Default” )EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der LGD-Modellierungsfaktoren (Verlustquote bei Ausfall) im Gesamtumfang des IRC-Modells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Marktgepflogenheiten;
b)
für den IRB-Ansatz verwendete LGD;
c)
Sonstige.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

C 109.02 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Angaben zu einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1 ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
10LiquiditätshorizontArtikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3

Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
3 Monate;
b)
3 bis 6 Monate;
c)
6 bis 9 Monate;
d)
9 bis 12 Monate.
20Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD)EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Ausfallwahrscheinlichkeiten ( „PD-Werte” ). Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
marktimpliziert;
d)
Sonstige.
30Herkunft der ÜbergangsmatrizenEBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
marktimpliziert;
d)
Sonstige.

C 109.03 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Betrag pro Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 1Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1 ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Datum

Die IRC ist zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
5.2.2018;
b)
6.2.2018;
c)
7.2.2018;
d)
8.2.2018;
e)
9.2.2018;
f)
12.2.2018;
g)
13.2.2018;
h)
14.2.2018;
i)
15.2.2018;
j)
16.2.2018;
020Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC)Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3

Angabe des durch die Aufsichtsbehörden jedem Portfolio zugewiesenen IRC-Werts.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C 110.01 — Korrelationshandel (CT). Angaben zum Modell

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Anzahl der ModellierungsfaktorenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
1;
b)
2;
c)
mehr als 2.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

020Herkunft von LGD ( „Loss Given Default” )Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der LGD im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Marktgepflogenheiten;
b)
für den IRB-Ansatz verwendete LGD;
c)
Sonstige.

Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen.

C 110.02 — CT. Angaben zu einzelnen Portfolios.

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 3Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010LiquiditätshorizontArtikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
3 Monate;
b)
3 bis 6 Monate;
c)
6 bis 9 Monate;
d)
9 bis 12 Monate.
020Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD)Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
marktimpliziert;
d)
Sonstige.
030Herkunft der ÜbergangsmatrizenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:

a)
Rating-Agenturen;
b)
Interner Rating-Ansatz (IRB);
c)
marktimpliziert;
d)
Sonstige.

C 110.03 — CT. APR pro Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)

BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitt 3Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 3.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010DatumArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Das All Price Risk (APR) ist zu folgenden Terminen anzugeben:

a)
5.2.2018;
b)
6.2.2018;
c)
7.2.2018;
d)
8.2.2018;
e)
9.2.2018;
f)
12.2.2018;
g)
13.2.2018;
h)
14.2.2018;
i)
15.2.2018;
j)
16.2.2018;
60All Price Risk (APR)Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Ergebnisse, die durch Verwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells für jedes einzelne Portfolio erhalten wurden.

Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Verwendet das Institut für das in Spalte 010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

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