ANHANG VI VO (EU) 2018/688
ANHANG VI
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
Inhaltsverzeichnis
ERLÄUTERUNGEN ZUM MELDEBOGEN
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
010 | ID des Portfolios | Abschnitte 1 und 3 in Anhang V | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V. |
020 | Modellierung des Portfolios für VaR und sVaR (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
030 | Modellierung des Portfolios für IRC (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
040 | Modellierung des Portfolios für Korrelationshandel (JA/NEIN) | Es ist entweder JA oder NEIN anzugeben. | |
050 | Grund für die Nichteinbeziehung | Artikel 4 |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
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060 | Freies Textfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. | |
070 | Ursprüngliche Marktbewertung | Angabe der ursprünglichen Marktbewertung im Sinne von Anhang V für jedes einzelne Portfolio zum 27. Oktober 2017 um 17:30 Uhr MEZ (16:30 Uhr Londoner Ortszeit). |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Verfahren |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
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020 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
030 | Länge des Beobachtungszeitraums | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
040 | Datengewichtung | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
050 | Backtesting-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag mit einem Wert zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 des Artikels 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
060 | Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” ) |
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das Risikopotenzial ( „VaR” ) (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Multiplikationsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem von der zuständigen Behörde verhängten qualitativen Zuschlagsfaktor und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor. |
070 | Verfahren |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
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080 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Eine der folgenden Angaben ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
090 | Aufsichtlicher Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der Zuschlag auf den Multiplikationsfaktor für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen ( „sVaR” ) (entspricht mindestens 3) gemäß Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Multiplikationsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem von der zuständigen Behörde verhängten qualitativen Zuschlagsfaktor und dem Backtesting-Zuschlagsfaktor. |
C 107.02 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum |
VaR und sVaR sind zu folgenden Terminen anzugeben:
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020 | Risikopotenzial (VaR) | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Angabe des VaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes einzelne Portfolio, wobei der aufsichtsrechtliche „3+” -Multiplikator nicht anzuwenden ist. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. |
030 | Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Angabe des sVaR-Werts für eine Haltedauer von 10 Tagen für jedes Portfolio, wobei der aufsichtsrechtliche „3+” Multiplikator nicht anzuwenden ist. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C 108.00 — Einjähriger Gewinn- und Verlust-VaR-Wert
Dieser Bogen ist nur von Instituten auszufüllen, die zur Berechnung des Risikopotenzials eine historische Simulation verwenden.Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe jedes Geschäftstags gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr zwischen dem 15. Februar 2017 und dem 16. Februar 2018. |
020 | Tägliche GuV | Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, tragen in die ein Jahr umfassenden Datenreihen die an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher Gewinn und Verlust, „GuV” ) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 10 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist ausschließlich einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert blieb). |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des IRC-Modells für Zusatzrisiken (Incremental Risk Charge, „IRC” ). Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
020 | Herkunft von LGD ( „Loss Given Default” ) | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Herkunft der LGD-Modellierungsfaktoren (Verlustquote bei Ausfall) im Gesamtumfang des IRC-Modells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
C 109.02 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Angaben zu einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1 ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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10 | Liquiditätshorizont | Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3 | Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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20 | Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Ausfallwahrscheinlichkeiten ( „PD-Werte” ). Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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30 | Herkunft der Übergangsmatrizen | EBA/GL/2012/3 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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C 109.03 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Betrag pro Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 1 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1 ausschließlich für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Die IRC ist zu folgenden Terminen anzugeben:
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020 | Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC) | Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und EBA/GL/2012/3 | Angabe des durch die Aufsichtsbehörden jedem Portfolio zugewiesenen IRC-Werts. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
020 | Herkunft von LGD ( „Loss Given Default” ) | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der LGD im Gesamtumfang des Korrelationshandelsmodells. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
Nähere Angaben zu der in Spalte 010 ausgewiesenen Antwort sind in Spalte 020 einzutragen. |
C 110.02 — CT. Angaben zu einzelnen Portfolios.
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 1. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Liquiditätshorizont | Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des auf Portfolioebene angewendeten Liquiditätshorizonts. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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020 | Herkunft der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PD-Werte. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Eine der folgenden Antworten ist auszuwählen:
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C 110.03 — CT. APR pro Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (Z-Achse)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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Portfolio | Anhang V Abschnitt 3 | Angabe der Portfolionummer aus Anhang V Abschnitt 3. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Datum | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Das All Price Risk (APR) ist zu folgenden Terminen anzugeben:
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60 | All Price Risk (APR) | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Ergebnisse, die durch Verwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells für jedes einzelne Portfolio erhalten wurden. Für jedes in Spalte 010 angegebene Datum ist ein Betrag anzugeben. Verwendet das Institut für das in Spalte 010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
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