Artikel 2 VO (EU) 2018/72

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Leitungsorgan” das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheidungen der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;
2.
„Führungskräfte” die natürlichen Personen, die bei einem Kartenzahlverfahren oder einer abwickelnden Stelle Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für das Tagesgeschäft des Kartenzahlverfahrens oder der abwickelnden Stelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
3.
„Vergütung” alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich geleisteter Zahlungen und monetärer und nicht-monetärer Vorteile, die dem Personal direkt oder für Rechnung eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle gewährt werden;
4.
„gemeinsame Dienste” jede Tätigkeit, jede Aufgabe oder jeden Dienst, der entweder von einem internen Geschäftsbereich eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle oder von einer getrennten juristischen Person zum Nutzen des Kartenzahlverfahrens wie auch der abwickelnden Stelle erbracht wird;
5.
„Gruppe” ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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