Artikel 3 VO (EU) 2018/72

Finanzinformationen

(1) Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.

(2) Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.

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