Artikel 4 VO (EU) 2018/72

Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen

(1) Für die Zwecke der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden Ausgaben und Einnahmen nach folgenden Vorschriften dem Kartenzahlverfahren bzw. der abwickelnden Stelle zugewiesen;

a)
Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen zuzurechnen sind, werden der abwickelnden Stelle zugewiesen;
b)
Ausgaben und Einnahmen, die direkt dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden dem Kartenzahlverfahren zugewiesen;
c)
Ausgaben und Einnahmen, die nicht direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen oder dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden nach der Prozesskostenrechnung (PKR) zugewiesen, bei der indirekte Ausgaben und Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung durch die abwickelnde Stelle bzw. das Kartenzahlverfahren zugewiesen werden;
d)
Ausgaben und Einnahmen, die weder direkt noch nach der PKR zugewiesen werden können, werden nach einem Rechnungslegungsverfahren zugewiesen, das in einem begleitenden Vermerk dokumentiert wird.

(2) Der begleitende Vermerk gemäß Absatz 1 Buchstabe d weist für jede Aufwendung und jeden Ertrag, deren Zuweisung nach diesem Verfahren erfolgt, Folgendes aus:

a)
die Grundlage für die Zuweisung;
b)
eine Begründung dieser Grundlage.

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