Artikel 2 VO (EU) 2018/724

Die Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren im Wege eines nachfolgenden Durchführungsrechtsakts der Kommission erfolgt im Rahmen der folgenden Parameter, wobei der etwaige nachfolgende Ausschluss bestimmter Waren oder Unternehmen von den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten berücksichtigt wird:

a)
In der ersten Stufe werden ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt.
b)
In der zweiten Stufe können weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 %, 25 %, 35 % oder 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar:

ab dem 23. März 2021 oder

sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, erlässt oder ihm eine solche notifiziert wird. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung.

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