Artikel 1 VO (EU) 2018/728

(1) Für die Zwecke von Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachten die Institute Gegenparteien als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenparteien, wenn diese die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie sind in einem Drittland niedergelassen;
b)
sie würden als nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten, wenn sie in der Union niedergelassen wären.

(2) Die Institute prüfen wie folgt, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei handelt:

a)
zu Beginn eines Geschäfts mit einer neuen Gegenpartei;
b)
für bestehende Gegenparteien jährlich;
c)
immer wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass eine Gegenpartei nicht mehr als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann.

(3) Die Institute begründen, weshalb ein Unternehmen als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.