Artikel 5 VO (EU) 2018/761
Zusammenhänge zwischen Aufsicht und Bewertung
(1) Die die Aufsicht durchführende nationale Sicherheitsbehörde verwendet und teilt gegebenenfalls die während ihrer Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems zum Zwecke der Erneuerung oder Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen.
(2) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte nationale Sicherheitsbehörde nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, stimmt sie sich nach Eingang eines Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung unverzüglich mit der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder, im Falle grenzüberscheitender Infrastrukturen, auf deren Anfrage mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde ab.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abstimmung gemäß Unterabsatz 1 muss die nationale Sicherheitsbehörde die Informationen ermitteln und vorgeben, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers wirksam funktioniert, darunter mindestens:
- a)
- eine Beschreibung erheblicher Mängel, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, und anderer Bedenken, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten seit der vorangegangenen Bewertung ermittelt wurden;
- b)
- der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die erheblichen Mängel und anderen Bedenken gemäß Buchstabe a zu beheben, sowie die entsprechenden von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Beaufsichtigung der Problemlösung;
- c)
- ein Überblick über die Sicherheitsleistung des in ihrem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers;
- d)
- der Status des Aktionsplans (oder der Aktionspläne), der (die) von dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber erstellt wurde(n), um die Restprobleme aus der vorherigen Bewertung zu lösen.
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