Artikel 6 VO (EU) 2018/761

Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals

(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:

a)
Kenntnis des entsprechenden für die Aufsicht geltenden Regelungsrahmen;
b)
Kenntnis der Funktionsweise des Eisenbahnsystems;
c)
ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;
d)
Erfahrung bei der Beaufsichtigung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;
e)
Kenntnis von Gesprächsführungstechniken und Erfahrungen in der Gesprächsführung;
f)
Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit.

(2) Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.

(3) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst:

a)
die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;
b)
die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;
c)
die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.

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