Artikel 6 VO (EU) 2018/761
Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals
(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:
- a)
- Kenntnis des entsprechenden für die Aufsicht geltenden Regelungsrahmen;
- b)
- Kenntnis der Funktionsweise des Eisenbahnsystems;
- c)
- ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;
- d)
- Erfahrung bei der Beaufsichtigung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;
- e)
- Kenntnis von Gesprächsführungstechniken und Erfahrungen in der Gesprächsführung;
- f)
- Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit.
(2) Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.
(3) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst:
- a)
- die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;
- b)
- die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;
- c)
- die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.
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