Artikel 7 VO (EU) 2018/761

Entscheidungskriterien

(1) Die nationale Sicherheitsbehörde legt Entscheidungskriterien fest, anhand derer sie die korrekte Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber sowie die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems in Bezug auf die Beherrschung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers beurteilt, und veröffentlicht diese.

Zu diesen Kriterien gehören auch Informationen darüber, wie die nationale Sicherheitsbehörde mit Mängeln umgeht, die im Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern festgestellt werden.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde verabschiedet und veröffentlicht ein Verfahren, das es Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten ermöglicht, eine Beschwerde gegen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten getroffene Entscheidungen einzureichen.

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